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Allgemeine Geschäfts-,

Verkaufs- und Lieferbedingungen

1 . G e l t u n g :

Die folgenden Bedingungen gelten für unsere sämtlichen Leistungen und Angebote, insbesondere zum Verkauf von Schüttgütern, sowie Lieferung von Baustoffen.


2 . A n g e b o t :

1.1. In Preislisten, Anzeigen, Prospekten usw. enthaltene Angaben sind -auch bezüglich der Preisangaben- frei bleibend und stellen kein verbindliches Angebot dar.

2. Für die richtige Auswahl der Schüttgüter ist ausschließlich der Kunde verantwortlich.
Soweit wir in diesem Zusammenhang auf Wunsch beratend tätig sind, erfolgt dies ausschließlich aus Kulanz und ohne Übernahme einer Haftung gleich welcher Art.

3 . L i e f e r u n g u n d G e f a h r ü b e r g a n g :

1. Lieferung erfolgt bei Abholung in unserem Werk, ansonsten an vereinbarter Abladestelle. Wird durch den Kunden die Abladestelle nachträglich geändert, hat er die daraus entstehenden Kosten zu tragen. Teillieferungen können, soweit sie für den Kunden zumutbar sind, gesondert abgerechnet werden.
2. Die richtigen Verlademengen bzw. Verladegewichte für die einzelnen Transportfahrzeuge sind im Bestellschein bzw. durch den Frachtführer vom Kunden eigenverantwortlich anzugeben, bei Beladung zu
prüfen und für den Abnehmer verbindlich zu bestätigen; spätere Reklamationen werden nicht anerkannt. Die Mengenbestimmung bezieht sich auf geschüttetes Material mittlerer Feuchtigkeit an der Verlade- stelle. Mengen- und Gewichtsabweichungen bis 10 Prozent gegenüber den Bestellerangaben bleiben unberücksichtigt.


3. Termine und Orte für Leistungen sind für uns nur verbindlich, wenn sie durch uns schriftlich bestätigt wurden. Wenn Termine aus von uns nicht zu vertretenden Gründen, beispielsweise höhere Gewalt, nicht eingehalten werden können, sind wir nach unserer Wahl von jeder Lieferverpflichtung befreit oder zur Lieferung -auch von Teilmengen- innerhalb angemessen verlängerter Lieferzeit berechtigt. Bei ungenügender oder Nichtbelieferung durch unseren Lieferanten gilt dies unter Abtretung der uns gegen den Lieferanten zustehenden Ansprüche entsprechend. Sofern eine Leistung durch dieselben Umstände nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten erbracht werden kann, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

4. Soweit die Lieferung von uns geschuldet ist, ist der Kunde verpflichtet, für die erforderliche Befahrbarkeit der Abladestelle zu sorgen einschl. eventueller dafür erforderlicher behördlicher Genehmigungen. Das Abladen muss unverzüglich, zügig und gefahrlos erfolgen können. Von uns nicht zu vertretende Warte- und Be- und Entladezeiten werden gesondert in Rechnung gestellt.
Bei Nichtvorliegen dieser Voraussetzungen sind wir zur Leistung nicht verpflichtet und der Kunde haftet für sämtliche daraus entstehenden Schäden.

5. Ist der Kunde Unternehmer im Sinne des Rechts der AGBs, gelten die den Lieferschein unterzeichnenden Personen als bevollmächtigt für Annahme und Empfangsbestätigung.

6. Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder Verschlechterung der Kaufsache geht bei Abholung im Werk auf den Kunden über, sobald die Ware verladen ist. Bei Auslieferung geht die Gefahr auf den Kunden über, sobald das Lieferfahrzeug an der vereinbarten Abladestelle eingetroffen ist, spätestens jedoch mit Verlassen der zur Abladestelle führenden öffentlichen Straße. Verzögern sich Auslieferung und Entgegennahme des Liefergegenstandes aus vom Kunden zu vertretenden Gründen, gehen alle Gefahren ab Mitteilung der Versandbereitschaft auf den Kunden über.


4 . Z a h l u n g s v e r z u g , A u f r e c h n u n g u n d Z u r ü c k b e h a l t u n g s r e c h t

1. Bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu erheben. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

2. Der Kunde darf gegen unsere Forderungen nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten
Forderungen aufrechnen oder daran das Zurückbehaltungsrecht ausüben.


5 . G e w ä h r l e i s t u n g u n d M ä n g e l

1. Wir gewährleisten, dass die Ware nach den geltenden Vorschriften hergestellt, überwacht und
geliefert wird. Für sonstige Schüttgüter und Baustoffe übernehmen wir keine Gewähr, es sei denn, wir hätten dies schriftlich vereinbart.
2. Mängel, Falschlieferungen sowie Mengendifferenzen sind fernmündlich mit nachfolgender schriftlicher Bestätigung zu rügen; sichtbare Mängel gleich welcher Art und die Lieferung einer anderen als der bedungenen und bei uns ermittelten Menge sind sofort bei Abnahme zu rügen. Unsichtbare Mängel sind nach Sichtbarwerden innerhalb gesetzlicher Frist zu rügen, wobei der Kunde verpflichtet ist, bei Abnahme in zumutbarem Umfang durch Stichproben die Ware auf Mängel hin zu untersuchen. Bei nicht form- und/oder nicht fristgerechter Rüge gilt die Ware als genehmigt. Gleiches gilt, wenn der Kunde oder die zur Abnahme als bevollmächtigt geltende Person die Ware mit Baustoffen anderer Lieferanten oder mit
anderen Stoffen vermengt oder vermengen oder verändern lässt, insbesondere sie einbaut.

6 . H a f t u n g a u s s o n s t i g e n G r ü n d e n

1. Ansprüche des Kunden auf Ersatz von Schäden irgendwelcher Art gleich aus welchem vertraglichen
oder außergerichtlichen Rechtsgrund sind ausgeschlossen, sofern uns nicht Vorsatz oder grobe
Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden kann oder wir aufgrund gesetzlicher Vorschriften zwingend haften.
2. Im Falle einer Haftung gelten grundsätzlich die gesetzlichen Vorschriften für Umfang und Verjährung.
Ist der Kunde Unternehmer im Sinne des Rechts der AGBs, ist unsere Haftung auf den Wert der

gelieferten Ware begrenzt, bei übrigen Kunden haften wir bis zur Deckungssumme unserer Haftpflichtversicherung.

7 . E i g e n t u m s v o r b e h a l t

1. Die Ware bleibt bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises und aller sonstigen auch künftigen Forderungen aus der Geschäftsbeziehung unser Eigentum. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung der Saldoforderung.
2. Werden unter unserem Eigentumsvorbehalt stehende Ware be- oder verarbeitet, gilt im Verhältnis zum Kunden als vereinbart, dass wir als Hersteller anzusehen sind, für welchen die Be- oder Verarbeitung 
ohne Anspruch auf Ersatz unentgeltlich und ausschließlich erfolgt. Sollte dennoch der Eigentumsvorbehalt durch irgendwelche Umstände außerhalb der Voraussetzungen dieser Geschäftsbedingungen erlöschen, gilt bereits jetzt als vereinbart, dass wir Miteigentum an den hierdurch entstehenden Sachen erwerben. Dessen Umfang ergibt sich aus dem Verhältnis zwischen dem Wert der von uns gelieferten Sachen und dem Wert der fremden Sachen vor der Verarbeitung. Bestehende oder künftige Forderungen
aus einer Weiterveräußerung (Kaufpreis, Werklohn) von verarbeiteter Vorbehaltsware tritt der Kunde hiermit an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung an.

8 . S c h l u s s b e s t i m m u n g e n

1. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen
Ansprüche aus den Geschäftsbeziehungen ist soweit gesetzlich Aschaffenburg. Auf sämtliche
Geschäftsbesorgungen ist ausschließlich das deutsche Recht anzuwenden.
2. Nebenabreden und Ergänzungen zu den diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen zugrunde liegenden Verträgen bedürfen zur Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für ein Abweichen von dem Schriftformerfordernis.
3. Sollte einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen ungültig sein oder werden, wird hiervon die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Vertragsparteien verpflichten sich in einem solchen Fall, die unwirksame Bestimmung durch eine solche zu ersetzen, die deren wirtschaftlichen Sinn und Zweck weitestgehend erfüllt.
Sinn und Zweck weitestgehend erfüllt.

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